Selten ist dieses Zitat von Kurt Tucholsky treffender
als im Bereich der Aufklärungsvorschriften zum Schutz der Kunden bei Finanzberatungen.
Vor dem Abschluss von Fondsgebundenen Lebensversicherungen werden Modellrechnungen erstellt, die tlw. 80 Seiten lang sind.
Zusätzlich gibt es dann noch Beratungsprotokolle im Umfang von zehn Seiten. Rechtlich betrachtet ist dann jedes Detail einwandfrei formuliert und der Kunde vollkommen aufgeklärt.
Theoretisch… wenn sich der Kunde diese Unterlagen denn auch durchlesen würde.
Wäre es nicht besser, diese Unterlagen auf wenige Seiten zu komprimieren?
Diese gekürzten Unterlagen würden sicherlich Lücken aufweisen und wären wahrscheinlich juristisch nicht so fundiert formuliert. Aber mit diesen Unterlagen würde sich der Kunde dann auch beschäftigen. Der Wissensstand der Kunden würde bei dieser lückenhaften Dokumentation deutlich höher sein, als bei der perfekten 100 Seiten Version.
Beispiel gefällig?
Banken senden hie und da Änderungen der AGB aus.
Bei einigen Instituten geschieht dies mit einer kurzen allgemeinen Übersicht der Änderungen mit einem Hinweis auf die Einsichtsmöglichkeit der Details auf der Website.
Andere Institute hingegen senden die 20 kleingedruckten Seiten der AGB.
Wahrscheinlich ist die Zusendung der kompletten AGB der korrekte – und rechtlich einwandfreie – Weg. Aber Hand auf’s Herz: Wer hat diese AGB jemals wirklich durchgelesen? Die kurze Version überfliegt man aber und erhält einen Überblick über die wichtigsten Punkte. Ist da nicht die kurze Übersicht der bessere Weg?
Vielleicht denken ja unsere Konsumentenschützer einmal darüber nach…